Faksimile R02 Illustrationen
Verkauf einer "Hofstatt" an den Kübler Hans Knorr           
Der herzogliche "Befehl" vom 20. Mai 1620 an den Schaffner legt die Bedingungen für den beantragten Kauf eines Bauplatzes (und ggf. weiteren Landes) fest: für die "Hofstatt" sind 100 fl. (Gulden) zu bezahlen, an jährlichen Abgaben für das zu erbauende Haus sind 4 Schilling Urbarzins und eine Rauchhenne zu entrichten.
Quelle: HStA H 102/63 - Bd. 4 / Alle Rechte vorbehalten